Sachgebiete 56.21 | 56.22 | 56.23

Unterbringungssatzung

Rechtsgrundlagen der Unterbringung obdachloser und geflüchteter Menschen

Beratungsgespräch.

Grundlage für das Wohnen und Leben in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungen ist die Satzung über die Unterbringung Obdachloser und Geflüchteter in der Landeshauptstadt Hannover.

Gemäß der Satzung wird für die Unterbringung eine Benutzungsgebühr erhoben. Diese wird taggenau berechnet. Die Gebühr kann durch Antragstellung beim Sozialamt oder Jobcenter bei entsprechenden Voraussetzungen von diesen übernommen werden.

Für die Unterbringung Geflüchteter und obdachloser Personen gelten unterschiedliche Unterbringungsvoraussetzungen.

Die Unterbringung obdachloser Menschen ist eine Gefahrenabwehrmaßnahme gemäß §11 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG). §11 NPOG erlaubt der Landeshauptstadt Hannover als Verwaltungsbehörde die Gefahr der Obdachlosigkeit durch eine Zuweisung in eine Unterkunft abzuwehren. Daher können nur Personen untergebracht werden, wo eine akute Obdachlosigkeit festgestellt werden kann oder unmittelbar bevorsteht. Die Landeshauptstadt Hannover ist ausschließlich für die Unterbringung der wohnungslosen Menschen im Stadtgebiet zuständig.

Geflüchtete Menschen werden auf Grundlage des Asylrechts untergebracht. Asylsuchende und unerlaubt eingereiste ausländische Personen wohnen zunächst in einer der sechs Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Niedersachsen (§ 45 Asylgesetz -AsylG) und werden von den Landesaufnahmebehörden auf die niedersächsischen Kommunen verteilt (§ 50 AsylG).

In den kommunalen Flüchtlingsunterkünften sollen Geflüchtete, die sich nicht selbst mit Wohnraum versorgen können oder dürfen und leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind, in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden (§ 53 AslyG). Die Zuweisung in eine Unterkunft basiert auf dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und dem Niedersächsischen Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz). Mit Anerkennung als Asylberechtige*r endet die Pflicht, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.

Das Wohnen in den Unterkünften ist nur durch schriftliche Zuweisung durch den Bereich 56.2 möglich. Weiterhin stehen Notschlafstellen zur Verfügung, in denen Menschen auch ohne Zuweisung kurzfristig übernachten können.